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   OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 3 U 22/18   

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https://dejure.org/2019,30957
OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 3 U 22/18 (https://dejure.org/2019,30957)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.08.2019 - 3 U 22/18 (https://dejure.org/2019,30957)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. August 2019 - 3 U 22/18 (https://dejure.org/2019,30957)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BGB § 986 ; ZPO § 771 ; BGB § 138 ; ZVG § 57a
    Räumung und Herausgabe von Grundstücken an einen Ersteher

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Landpachtvertrag - Zwangsversteigerungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2018 - L 3 U 88/18
    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 3 U 22/18
    Sie meint, das Verfahren sei wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 11 O 305/17 (3 U 88/18) auszusetzen.

    Einer Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das Parallelverfahren 3 U 88/18 bedarf es nicht.

  • VG Berlin, 19.11.2013 - 3 K 233.09

    Zuschuss für Privatschule

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 3 U 22/18
    Der Kläger ist aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 11.2.2014 - 3 K 233/09 - Eigentümer der Grundstücke, St... B...4...,1 Be..., OT Bi..., Gemarkung Bi... Flur ..., Flurstück X, Flurstück A, Flurstück B.

    Das Amtsgericht Strausberg ordnete mit Beschlüssen vom 8.5.2009 - 3 K 233/09 und 3 K 234/09 die Zwangsversteigerung der Grundstücke an.

  • BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94

    Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 3 U 22/18
    Der Umstand allein, dass der begünstigte Teil die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kennt, begründet aber noch keine Sittenwidrigkeit, weil das zum Normaltatbestand jeder Absichtsanfechtung gehört (BGH NZM 2005, 433; NJW 1995, 2846).
  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 294/03

    Umfang der Beschlagnahme bei Zwangsverwaltung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 3 U 22/18
    Der Umstand allein, dass der begünstigte Teil die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kennt, begründet aber noch keine Sittenwidrigkeit, weil das zum Normaltatbestand jeder Absichtsanfechtung gehört (BGH NZM 2005, 433; NJW 1995, 2846).
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